{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte zahlt rund CHF 417.-- pro Monat (act. 38/11). Prämien für nichtobligatorische Versicherungen, insbesondere Zusatzversicherungen, können im Rahmen des familienrechtlichen\nExistenzminimums grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 E. 3).\n\n6.5.4 Berufsauslagen: Dem Beklagten sind die effektiven Kosten für die Fahrt zum Arbeitsort anzurechnen. Zu berücksichtigen sind die Kosten für den öffentlichen Verkehr für die Hin - und\nRückfahrt von seinem Wohnort in J.________/Deutschland nach K.________ von CHF 48.--\npro Fahrt, sowie die Kosten für das Halbtaxabonnement von CHF 175.-- pro Jahr\n(act. 38/11). Der Beklagte fährt insgesamt viermal pro Monat (einmal pro Woche) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schweiz an seinen Arbeitsort und Ende Woche zurück an\nseinen Wohnort, was zu einem monatlichen Betrag von CHF 207.-- (4 x CHF 48.-- für Bahnfahrkarte und rund CHF 15.-- als Anteil des Jahreshalbtaxabonnements) führt. Die Auslagen\nfür auswärtige Verpflegung während der Arbeitszeit kann der Beklagte mit seiner Verpf legungsentschädigung decken, die er im Umfang von CHF 100.-- von seinem Arbeitgeber monatlich ausbezahlt erhält (act. 38/3). Schliesslich ist dem Beklagten ein Betrag von monatlich\nCHF 1'600.-- (CHF 200.-- pro Übernachtung inkl. Frühstück und Nachtessen) für Hotelübernachtungen in K.________ als unumgängliche Berufsauslage anzurechnen, da eine Zugreise\nvon K.________ nach J.________/Deutschland rund 2 ½ Stunden dauert und es ihm somit\nnicht zugemutet werden kann, am Abend an seinen Wohnort zurückzukehren.\n\n6.5.5 Steuern/Vorsorgeunterhalt: Im strikt nach betreibungsrechtlichen Grundsätzen ermittelten\nExistenzminimum bleiben Steuern wie auch der Vorsorgeunterhalt unberücksichtigt. Diese\nPositionen werden bei genügenden finanziellen Mitteln erst im Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs hinzugerechnet. Je knapper die finanziellen Mittel sind, desto enger müssen\nsich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die Grundsätze über die Pfändbarkeit des\nschuldnerischen Einkommens anlehnen, welche in Anwendung von Art. 93 SchKG entwickelt\nwurden. Da vorliegend von knappen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind weder\nSteuern noch ein Vorsorgeunterhalt im Bedarf der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III\nder Richtlinien; BGE 140 III 337 E. 4).\n\n6.6 Sodann ist das Einkommen des Beklagten zu bestimmen. Der Beklagte arbeitet bei der\nL.________AG in K.________, wo er seit 2002 angestellt ist (act. 26, Ziff. 46). Mit Wirkung\nab 1. Oktober 2012 reduzierte er sein Arbeitspensum von 100 % auf 50 % (act. 27/4), wobei\ner auch heute noch in einem 50 % Pensum tätig ist. Dabei erzielt er einen Monatslohn von\nbrutto CHF 5'866.95 bzw. netto CHF 4'832.60 (Abzüge von 17.63 % inkl. Quellensteuerabzug, vgl. act. 38/3); dies ohne Berücksichtigung der Verpflegungsentschädigu ng, da dieser\ntatsächliche Ausgaben für auswärtiges Essen gegenüberstehen. Die Kinderzulagen von\nCHF 600.-- sind ebenfalls separat geschuldet und werden beim Einkommen nicht hinzugerechnet. Der Beklagte erhält einen 13. Monatslohn (vgl. act. 27/4), so dass zum monatlichen\nSeite 19/35\n\nNettogehalt rund CHF 400.-- hinzukommen, was zu einem tatsächlich erzielten Gesamteinkommen von rund CHF 5'233.-- pro Monat führt.\n\n6.7 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Bedarf der Klägerin und der Kinder zurzeit\nCHF 5'377.-- und der Bedarf des Beklagten CHF 3'582.-- pro Monat beträgt. Dem steht das\nEinkommen des Beklagten von CHF 5'233.-- pro Monat gegenüber. Nach Deckung seines\nBedarfs verbleibt dem Beklagten mithin ein Überschuss von CHF 1'651.--, so dass er in der\nLage ist, einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.-- pro Kind zu bezahlen. In der vorstehenden\nUnterhaltsberechnung nicht berücksichtigt sind die Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind,\nwelche der Beklagte schon bisher an die Klägerin überwiesen hat. Der Beklagte ist somit zu\nverpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder E.________ und F.________ einen\nBeitrag von je CHF 800.-- zzgl. Kinderzulage von derzeit je CHF 300.-- zu bezahlen. Auf Antrag der Klägerin sind die Kindesunterhaltsbeiträge gerichtsüblich zu indexieren.\n\nZur Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann der Beklagte jedoch zurzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet werden. Unter Anrechnung der Kinderunterhaltsbeiträge von\ninsgesamt CHF 2'200.-- beläuft sich die Höhe des nicht gedeckten Bedarfs der Klägerin somit auf CHF 3'177.-- pro Monat. Gemäss Art. 129 Abs. 3 ZGB ist im Urteil festzuhalten, dass\nkeine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden\nkonnte.\n\n"}