{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Somit ist vorerst eine Gesamtberechnung vorzunehmen und\nerst in einem zweiten Schritt der Kindesunterhalt vom Ehegattenunterhalt auszuscheiden. Da\nvorliegend von eher bescheidenen Einkommensverhältnissen auszugehen ist und eine Sparquote jedenfalls – falls eine solche überhaupt vorhanden war – von den trennungsbedingten\nMehrkosten aufgebraucht wird, ist für die Berechnung des Unterhalts die Methode der Existenzminimumsberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung anzuwenden (BGE 137 III\n102 E. 4.2.1).\n\n6.5 Nach der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung ist in einem\nersten Schritt der Bedarf der Parteien zu ermitteln. Anschliessend ist das Einkommen des\nBeklagten zu bestimmen. Der Bedarf der Parteien errechnet sich zurzeit wie folgt:\n\nKlägerin/Kinder Beklagter\nGrundbetrag Klägerin CHF 1'350.-- CHF 925.--\nGrundbetrag Kinder CHF 800.--\nWohnkosten CHF 2'780.-- CHF 433.--\nKrankenkassenprämie CHF 327.-- CHF 417.--\nKrankenkassenprämie Kinder CHF 120.--\nFahrt zum Arbeitsplatz CHF 207.--\nÜbernachtung am Arbeitsort CHF 1'600.--\n\nTotal CHF 5'377.-- CHF 3'582.--\nSeite 17/35\n\nDie einzelnen Positionen begründen sich wie folgt:\n\n6.5.1 Grundbeträge: Gemäss den Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons\nZug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach\nArt. 93 SchKG vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend \"Richtlinien\") beträgt der Grundbetrag\nfür eine alleinstehende Person CHF 1'200.--, für eine alleinerziehende Person CHF 1'350.--\nund für ein Kind bis zu 10 Jahren CHF 400.-- pro Monat. In diesem Grundbetrag sind die\nKosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper -\nund Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc.\nenthalten.\n\nBeim Beklagten fällt in Betracht, dass er seit dem 1. Mai 2012 in J.________/Deutschland\nwohnt (vgl. act. 62, S. 1) und für seine Arbeit in die Schweiz pendelt. Gemäss Erhebung\n\"Preise und Löhne\" der T.________, Ausgabe 2012 (<https://www.T.________.com/global/de/wealth_management/ wealth_management_research/prices_earnings.html>), beträgt\ndas Preisniveau in München 76.9 Punkte im Vergleich zum Preisniveau in Zürich mit 100\nPunkten. Die Lebenshaltungskosten in J.________/Deutschland sind somit tiefer als in der\nSchweiz, so dass der Grundbetrag des Beklagten auf rund CHF 925.-- zu kürzen ist (76.9 %\nvon CHF 1'200.--).\n\n6.5.2 Wohnkosten: Die Klägerin bewohnt zusammen mit den Kindern eine 3-Zimmer-Attika-Woh-\nnung in I.________, wofür sie einen monatlichen Mietzins inkl. Nebenkosten von CHF 2'780.-\n- zu entrichten hat (act. 1/4). Der Beklagte bringt vor, die Miete der Klägerin sei zu hoch; es\ngebe ausserhalb I.________ Wohnungen, die deutlich günstiger seien (act. 38, S. 2). Im\nRahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können nur Wohnkosten berücksichtigt\nwerden, die der familiären Situation des Unterhaltsschuldners und den ortsüblichen Ansätzen\nentsprechen. Ist die Wohnungsmiete zu hoch, so ist dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit\nzu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den massgebenden Verhältnissen anzupassen. Ein überhöhter Mietzins kann in der Regel nach Ablauf des nächsten\nKündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 129 III 526 E. 2). Gemäss der letzten Mietpreisstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das Jahr 2003\nbetrug die durchschnittliche Nettomiete im Kanton Zug für eine 3-Zimmer-Wohnung\nCHF 1'358.-- und für eine 4-Zimmer-Wohnung CHF 1'618.-- (Quelle: www.bfs.admin.ch).\nDiese Beträge sind an die allgemeine Mietpreisentwicklung (Index 2003: 87.5; Index 2014:\n103.0; Basis: Dezember 2010 = 100 Punkte; Quelle: www.bfs.admin.ch) anzupassen, was zu\naktuellen Nettomieten in der jeweiligen Wohnungskategorie im Kanton Zug von rund\nCHF 1'600.-- und CHF 1'900.-- führt. Beim Entscheid darüber, welche Wohnungsgrösse der\nKlägerin bei der Existenzminimumsberechnung zugestanden werden kann, ist zu beachten,\ndass sie zusammen mit ihren zwei Kindern wohnt. Der Klägerin sind somit Kosten für eine\n4-Zimmer-Wohnung anzurechnen, also CHF 1'900.-- plus Nebenkosten von ermessensweise\nCHF 250.-- pro Monat, was zu monatlichen Wohnkosten von CHF 2'150.-- führt. Gemäss\nMietvertrag kann die Klägerin die zurzeit gemietete Wohnung mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende März 2016 kündigen, was dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin\nentspricht (act. 1/4). Der Bedarf der Klägerin und der Kinder ist somit per Anfang April 2016\num CHF 630.-- zu kürzen (vgl. E. 6.9.5).\nSeite 18/35\n\n"}