{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Für oder gegen die\nAnnahme einer Lebensprägung sprechen verschiedene Vermutungen. So wird bei einer\nKurzehe von weniger als fünf Jahren vermutet, dass keine Lebensprägung vorliegt, während\neine Ehe, die mehr als zehn Jahre gedauert hat, vermutungsweise lebensprägend war. Unabhängig von der Dauer gilt die Ehe in der Regel als lebensprägend, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die weiterhin zu betreuen sind. Diese Vermutung beruht\nauf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Geburt eines Kindes im Leben eines Ehepaares naturgemäss ein prägender Einschnitt ist, auf den sich die Eltern entsprechend einstellen und der ihr Leben auf Jahre hinaus beeinflusst. Das gilt insbesondere für denjenigen\nEhegatten, der das Kind betreut. Schliesslich ist auch eine Ehe von ausnahmsweise kurzer\nDauer lebensprägend, wenn ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (BGE 5A_95/2012 E. 3.1 und 3.3; BGE 5A_384/2008 E. 3.2;\nHausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.68 ff.).\n\nDie Klägerin führt aus, die Lebensprägung der Ehe stehe vorliegend ausser Frage, während\nder Beklagte vorbringt, für ihn sei die Ehe von dreieinhalb Jahren auf keinen Fall lebensprägend gewesen (act. 37 S. 4; act. 36 S. 3). Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen, welche zurzeit sieben und acht Jahre alt sind und noch einige Zeit betreut werden\nmüssen. Die Klägerin arbeitete vor der Ehe zu 100 % als Hilfsverkäuferin (act. 26 Ziff. 33)\nund kümmerte sich während der Ehe ausschliesslich um die Kinder. Der Beklagte ging einer\nErwerbsarbeit nach. Die Parteien lebten mithin eine klassische Hausgattenehe. Die Ehe\nbrachte für die Klägerin somit zahlreiche Veränderungen mit sich, weshalb sie für die Klägerin jedenfalls lebensprägend war. Unerheblich ist damit die Tatsache, dass die Parteien während der knapp 9-jährigen Ehe denn tatsächlich lediglich gut vier Jahre zusammenlebten. Da\ndie Ehe lebensprägend war, hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf den gebührenden\nUnterhalt, der ihren nachehelichen Bedarf deckt. Der nacheheliche Bedarf knüpft am letzten\nehelichen Lebensstandard vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts an.\n\n6.3.2 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es der Klägerin zumutbar und möglich ist, ihren\nnachehelichen Bedarf selbst zu decken. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin könne problemlos schon heute zumindest Teilzeit, wenn nicht sogar Vollzeit arbeiten, da es im Kanton Zug\nSeite 16/35\n\nein vielfältiges Angebot an familienergänzender Betreuung gebe. Die Vereinbarkeit von Mutterschaft und Erwerbstätigkeit entspreche zudem der Lebensform des 21. Jahrhunderts\n(act. 38, S. 4). Ob die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar\nist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Eigenversorgungskapazität kann insbesondere durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein\n(vgl. auch Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 ZGB). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt auch heute noch die Richtlinie, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder -) Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Umfang von 50 % erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind\nzehnjährig ist und die Aufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erst, wenn das jüngste\nKind das 16. Altersjahr vollendet hat. Eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit wäre zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder\ndas Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der Obhut nicht an einer\nErwerbsarbeit gehindert wird (BGE 5A_957/2014 E. 3.7.2 mit Hinweisen).\n\nE.________ und F.________ sind sieben und acht Jahre alt. Während des ehelichen Zusammenlebens betreute die Klägerin die Kinder persönlich und arbeitete nicht. Die Kinder werden\nauch weiterhin von der Klägerin persönlich betreut. Aus diesen Gründen ist ihr die Aufnahme\neiner Erwerbsarbeit zurzeit nicht zumutbar. Mithin hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch\nauf nachehelichen Unterhalt, entsprechend der Leistungsfähigkeit des Beklagten (vgl.\nE. 6.6).\n\n"}