{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Über die Schranke\nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners darf sich das Gericht aber in\naller Regel nicht hinwegsetzen, denn dieser kann für sich selbst die Sicherung der Existenz\nbeanspruchen. Für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags schreibt das Gesetz keine bestimmte Bemessungsmethode vor; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher zur Ermittlung des Bedarfs des Kindes auf anerkannte Bedarfszahlen abgestellt werden\noder es können Prozentregeln verwendet werden, soweit die erforderlic hen Anpassungen an\nden konkreten Einzelfall vorgenommen werden. Dem Gericht steht bei der Festsetzung des\nUnterhaltsbeitrags mithin ein Ermessen zu (BGE 5A_154/2008 E. 3.2; BGE 5A_775/2011\nE. 3.2.1; Hausherr/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 06.135).\n\nNeben dem Kind hat der Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es ihm nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt\nunter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Frage, ob\nund in welchem Umfang einem Ehegatten die Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung tatsächlich möglich und zumutbar ist bzw. ob und in welchem Umfang ihm der andere Ehegatte nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat, hängt von\nverschiedenen Faktoren ab und ist nach pflichtgemässem Ermessen zu beantworten. Zu berücksichtigen sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB insbesondere die Aufgabenteilung und Lebensstellung während der Ehe, die Dauer der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, allfällige Kinderbetreuungspflichten, die\nberufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie die Anwartschaften aus AHV und\nprivater bzw. staatlicher Vorsorge. Art. 125 ZGB ist damit zum einen Ausdruck des Prinzips\nder nach Beendigung der Ehe beiden Gatten obliegenden Eigenversorgung (Prinzip des\n\"clean break\"); zum anderen konkretisiert er den Gedanken der nachehelichen Solidarität.\nDie nacheheliche Solidarität kommt namentlich zum Tragen, wenn es einem Ehegatten durch\neine ehebedingte Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit nicht zumutbar ist,\nnach Auflösung der Ehe selbst für seinen Unterhalt aufzukommen. Zusammengefasst ist in\ndrei Schritten zu prüfen, ob und in welchem Ausmass nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.\nErstens sind die massgebenden Lebensverhältnisse zu bestimmen bzw. festzulegen , ob die\nkonkret gelebte Ehe lebensprägend war, zweitens ist die zumutbare Eigenversorgung des\nUnterhaltsberechtigten im Hinblick auf den neu zu umschreibenden nachehelichen Bedarf zu\neruieren und drittens ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten festzusetzen\n(BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 127 III 289 E. 2.a.aa; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 05.04;\nHausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.67).\n\nReicht das Einkommen zur Finanzierung der Bedürfnisse der Ehegatten und der allenfalls\nvorhandenen Kinder nicht aus, stellt sich die Frage, wer das sich aus der Differenz der verfügbaren Mittel und des Gesamtbedarfs ergebende Manko zu tragen hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien – ehelicher Unterhalt gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 173 oder 176 ZGB, nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB sowie Kindesunterhalt gemäss Art. 276 i.V.m.\nArt. 285 ZGB – stets das volle Existenzminimum zu belassen; dies mit der Folge, dass der\nSeite 15/35\n\nUnterhaltsberechtigte das ganze Manko zu tragen hat. Dass der grundsätzlich Unterhaltsberechtigte den Ausfall zu tragen hat, ist Folge der gewählten Rollenverteilung in der Ehe und\nkann nicht unter Hinweis auf die Rechtsgleichheit und Gleichstellung der Geschlechter in\nFrage gestellt werden (dazu eingehend BGE 135 III 66; BGE 123 III 1 E. 3b).\n\n6.2 Der Beklagte hat somit grundsätzlich einen Unterhaltsbeitrag in Geld für seine beiden Kinder\nE.________ und F.________ zu leisten, während die Klägerin ihren Beitrag durch Pflege und\nErziehung erbringt, da sie die Obhut über die Kinder innehat. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ist nachfolgend entsprechend den Bedürfnissen von E.________ und F.________ sowie der Leistungsfähigkeit des Beklagten festzusetzen. Dabei darf nicht ins Existenzminimum\ndes Beklagten eingegriffen werden.\n\n"}