{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Art. 315a Abs. 1 ZGB einen Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs einsetzen, wenn erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen bei der Ausübung des Besuchsrechts vorhanden\nsind. Der Beistand hat die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen\nModalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden. Der Besuchsbeistand wirkt bei der\nVorbereitung von Besuchen und der Absprache von Terminen mit, übernimmt die Zuführung\ndes Kindes oder ist bei der Übergabe anwesend. Er steht den Eltern darüber hinaus mit Rat\nund Tat zur Seite und vermittelt bei Streitfragen. Ein Beistand zur Anbahnung u nd Ausübung\ndes Besuchsrechts kann im Sinne der Subsidiarität der Kindesschutzmassnahmen jedoch\nnur angeordnet werden, wenn die Ehegatten nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu\nausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Für den Vollzug bleibt die Kindesschutzbehörde\nzuständig (Art. 315a Abs. 1 ZGB; Breitschmid, a.a.O., N 14 f. zu Art. 308 ZGB; Büchler/Wirz,\nSeite 13/35\n\na.a.O., N 18 zu Art. 274 ZGB; Affolter-Fringeli, Die Besuchsrechtsbeistandschaft oder der\nGlaube an eine dea ex machina, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 2015,\nS. 181 ff., S. 189 ff.). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend ein Beistand zur\nÜberwachung des persönlichen Verkehrs einzusetzen ist.\n\n5.7.2 Es ist unbestritten, dass es zwischen den Parteien in der Vergangenheit im Zusammenhang\nmit der Ausübung des Besuchsrechts immer wieder zu Auseinandersetzungen gekommen ist\nund der Beklagte unter anderem aufgrund dieser Schwierigkeiten den Kontakt zu seinen Kindern abbrach. Zum einen gestaltete sich die Übergabe der Kinder schwierig, was insbesondere der Vorfall vom 28. November 2012 zeigte, als die Kinder anlässlich eines vereinbarten\nBesuchstermins nicht zu ihrem Vater wollten. Diese Erfahrung war für den Beklagten offenbar so schmerzhaft, dass er anschliessend die Ausübung des Besuchsrechts ganz abbrach.\nAndererseits gab es Probleme bei der konkreten Festlegung der Besuchstermine, da Treffen\nimmer wieder verschoben, aber nicht nachgeholt wurden. Anfragen des Beklagten hat die\nKlägerin zudem unter Angabe verschiedener Gründe abgeblockt (act. 23, S. 3; act. 23/14).\nKommt hinzu, dass die Parteien seit nunmehr einiger Zeit gar nicht mehr miteinander kommunizieren und der Beklagte seine Kinder seit Juni 2013 nicht mehr gesehen hat (act. 26 ,\nZiff. 27). Ein Besuchsbeistand könnte insbesondere dazu beitragen, dass der Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater wieder aufgenommen und das Besuchsrecht überhaupt\nausgeübt wird. In einem weiteren Schritt müsste ein Besuchsbeistand dafür sorgen, dass das\nBesuchsrecht in geregeltem Rahmen abläuft. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien\naufgrund des erheblichen Konfliktpotentials und des derzeitigen Kontaktabbruchs nicht in der\nLage sind, die Situation selber zu lösen. Ohne (erneute) behördliche Intervention würde die\nKontaktaufnahme zwischen den Parteien wohl unterbleiben und das vorliegend angeordnete\nBesuchsrecht nicht umgesetzt. Die Parteien nahmen in der Vergangenheit bereits einmal an\neiner Mediation bei der Vormundschaftsbehörde in K.________ teil, an welcher sie Besuchstermine festlegten. Einen weiteren Termin bei der Kindesschutzbehörde lehnte der Beklagte\nab (act. 26, Ziff. 25 und Ziff. 26). Dies zeigt immerhin eine gewisse Bereitschaft des Beklagten zur Zusammenarbeit mit Behörden. Eine Wiederaufnahme und regelmässige Ausübung\ndes Besuchsrechts wäre jedenfalls für die Entwicklung von E.________ und F.________\nsehr wichtig. Insgesamt scheint es unter Berücksichtigung des Kindeswohls erforderlich und\nangebracht, den Kindern E.________ und F.________ antragsgemäss einen Beistand zur\nÜberwachung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu bestellen. Dieser\nPerson ist insbesondere die Aufgabe zu übertragen, den Kontakt zwischen den Kinder n und\ndem Vater wiederherzustellen, bei der Absprache der Besuchstermine zwischen den Eltern\nzu vermitteln, für eine geordnete Übergabe der Kinder sowie dafür zu sorgen, dass die Klägerin die Besuche zulässt. Der Beistand soll auch weitere Punkte regeln, welche er für die\nErfüllung seiner Aufgabe für erforderlich hält. Mit dem Vollzug ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu betrauen.\n\n6. Weiter ist über den vom Beklagten zu leistenden Kindesunterhalt sowie den nachehelichen\nUnterhalt an die Klägerin zu befinden.\n\n6.1 Der Unterhaltsbeitrag für das Kind wird im Falle der Scheidung nach Art. 285 ZGB bemessen\n(Art. 133 Abs. 1 ZGB). Er soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und\nLeistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nichtobhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes\nSeite 14/35\n\n"}