{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte hat seine Kinder seit zwei Jahren nicht mehr gesehen. Im\nEheschutzentscheid vom 27. März 2011 wurde ein ausführliches Besuchsrecht geregelt\n(act. 1/2), welches zunächst entsprechend gelebt wurde, bis der Beklagte von der Klägerin\nfür Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ verantwortlich gemacht wurde und die\nSituation schliesslich im November 2012 am Bahnhof I.________ eskalierte (act. 26 Ziff. 18–\n22). Danach übte der Beklagte das Besuchsrecht – soweit aktenkundig – nicht mehr aus.\nKommt hinzu, dass er auch im vorliegenden Verfahren den Antrag auf Verzicht eines Be-\nsuchs- und Ferienrechts stellt. Wer sich an der Entwicklung seines Kindes lange nicht beteiligt und seinen Anspruch auf persönlichen Verkehr nicht wahrnimmt, verwirkt zwar diesen\nAnspruch nicht durch Zeitablauf, ein plötzliches Wiederaufnehmen des Kontaktes zum Kind\nkann aber aus diesem Grund abgelehnt werden. Meistens ist dennoch der Kontakt wieder\naufzunehmen, aber die Annäherung hat langsam zu erfolgen (Büchler/Wirz, Fam Kommentar, 2. A., Bern 2011, N 11 zu Art. 274 ZGB). Wie bereits die Ausführungen zum Sorgerecht\ndarlegen, hat sich der Beklagte nicht von seinen Kindern abgewendet, weil sie ihm gleichgültig sind und er sich nicht um sie kümmern möchte, sondern vielmehr, um der dauer nden Konfliktsituation mit der Klägerin zu entgehen. Kommt hinzu, dass das Besuchsrecht auch ein\nPflichtrecht ist, welches zum Wohl und der förderlichen Entwicklung eines Kindes ausgeübt\nwerden soll. Denn nur das Besuchsrecht erlaubt den Aufbau einer persönlichen Vater-Kind-\nBeziehung. In diesem Zusammenhang ist der Beklagte auch an seine Vaterpflichten zu erinnern. Schliesslich führt der Umstand, dass der Beklagte in Deutschland lebt, nicht dazu, dass\ner das Besuchsrecht nicht ausüben könnte. Immerhin arbeitet der Beklagte aktuell in einem\nTeilzeitpensum in K.________ und befindet sich somit zumindest die Hälfte der Woche in der\nSchweiz. Unter der gegebenen Situation und der Tatsache, dass das Besuchsrecht nur als\nultima ratio entzogen werden soll, liegt kein Entzugsgrund nach Art. 274 Abs. 2 ZGB vor.\nDem Beklagten ist somit grundsätzlich ein Besuchsrecht zu gewähren.\nSeite 12/35\n\n5.6.3 Weiter ist zu prüfen, ob Umstände vorliegen, die eine Einschränkung des Besuchsrechts\nrechtfertigen. Eine Beschränkung ist dann angebracht, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände davon auszugehen ist, dass die Gewährung des üblichen Besuchsrechts das Kindeswohl gefährdet. Blosse elterliche Differenzen stellen keinen solchen Grund dar. Aus der Anhörung von E.________ und F.________ lässt sich zudem nicht auf ein schlechtes Verhältnis\ndes Beklagten zu seinen Kindern schliessen. Die Kinder gaben an, sie hätten gerne mit ihrem Vater draussen Unihockey oder Fussball gespielt, als sie noch klein gewesen seien. Im\nÜbrigen konnten sie sich nur vage an ihren Vater erinnern, was wohl daran liegt, dass sie ihn\nzuletzt als Fünf- und Sechsjährige gesehen haben (act. 44). Jedenfalls ist nicht ersichtlich,\ndass das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater in irgendeiner Weise beeinträchtigt wäre.\nAuch die Vorwürfe der Klägerin an den Beklagten im Zusammenhang mit den V erhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ erhärteten sich nicht. Vorliegend sind somit keine Umstände für eine Einschränkung des Besuchsrechts des Beklagten ersichtlich; vielmehr\nscheint es gerade auch im Wohl von E.________ und F.________ zu liegen, wenn dem Beklagten ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen wird. Aufgrund des zweijährigen Kontaktunterbruchs ist das Besuchsrecht jedoch zunächst nur stundenweise und ohne Übernachtung mit einer kontinuierlichen Ausdehnung anzuordnen, bis es den üblichen Umfang\nerreicht – dies, um die Kinder nicht zu überfordern.\n\n5.6.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beklagte gegenüber seinen Kindern berechtigt\nund verpflichtet wird, ein Besuchsrecht wahrzunehmen. Damit die Annäherung langsam und\nkindsgerecht erfolgen kann, sind die Besuchszeiten aufbauend anzuordnen. Der Beklagte\nsoll E.________ und F.________ bis zum 31. Dezember 2015 jeweils nur für einen Nachmittag an jedem zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu oder mit sich auf Besuch nehmen. Ab dem 1. Januar 2016 ist das Besuchsrecht auf einen ganzen Tag auszudehnen,\nnämlich jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Das Besuchsrecht kann\nschliesslich ab dem 1. April 2016 in gewöhnlichem Umfang, d.h. jedes zweite Wochenende\nvon Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, stattfinden. Ebenfalls soll der Beklagte mit\nden Kindern Ferien verbringen können, welche im Jahr 2016 auf zweimal eine Woche zu beschränken und danach auf drei Wochen pro Jahr auszudehnen sind.\n\n"}