{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der gemeinsame Antrag der Parteien ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antrag des Klägers nicht auf seinem tatsächlichen Willen beruht. Dem gesetzgeberischen Entscheid, welcher die Verantwortung beider Elternteile für die gemeinsamen Kinder betonen und verstärken wollte, ist somit Nachachtung zu verschaffen. Es ist die\ngemeinsame elterliche Sorge anzuordnen.\n\n5.5 Werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, ist die Zuteilung der\nObhut zu regeln. E.________ und F.________ wurden seit ihrer Geburt mehrheitlich von der\nKlägerin betreut. Im Eheschutzverfahren wurde der Klägerin die Obhut über die damals drei -\nund vierjährigen Kinder zugewiesen. An der Betreuungssituation hat sich seither nichts verändert. Der Beklagte hatte insbesondere seit Juni 2013 keinen richtigen Kontakt mehr zu seinen Kindern. In dieser Situation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht\nzu rechtfertigen. E.________ und F.________ sind deshalb weiterhin unter der Obhut der\nKlägerin zu belassen.\n\n5.6 Schliesslich ist über das Besuchsrecht des Beklagten zu befinden. Die Parteien beantragen\ngrundsätzlich übereinstimmend, es sei auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten zu\nverzichten. Auch hier gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime, was konkret bedeutet,\ndass das Gericht nicht einfach dem Parteiantrag folgen darf, sondern sich selber ein Urteil\ndarüber bilden muss, welche Lösung für die Kinder die beste ist.\n\n5.6.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Beim Besuchsrecht handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besu chsrechts ist\ndas Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist.\n\nDer aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr\ngefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen.\nEine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in\nFrage. Er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 5A_661/\n2014 E. 3.2).\nSeite 11/35\n\nBei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft\neingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigte n\nElternteil und dem Kind gut ist. Es wäre unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es\nin der Hand hätte, gewissermassen durch Unstimmigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass f ür einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen\nallerdings oftmals nicht bewusst ist. Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass ein allfälliger Loyalitätskonflikt nicht nur bei Wochenendbesuchen oder anlässlich der Ausübung des Ferienrechts, sondern ebenso gut bei tägigen oder gar halbtägigen Besuchen auftreten kann. Desgleichen lässt sich auch das mit der Ausübung des Besuchsrechts zwangsläufig verbundene\nHin und Her bzw. der damit notwendig einhergehende Wechsel in der betreuenden Person\nnicht vermeiden (BGE 130 III 585 E. 2.2.1; BGE 5C.221/2006 E. 2.2).\n\n"}