{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der dem Gericht mitgeteilte Parteiwille ist somit zu verifizieren, was zum einen die Untersuchungs- und Offizialmaxime gebietet und zum anderen\nim Interesse der Eltern steht, um Übervorteilung, Abhängigkeit oder ermüdete Kapit ulation zu\nvermeiden. Somit genügt ein gemeinsamer Antrag der Eltern nicht für die Übertragung der\nalleinigen elterlichen Sorge. Überdies handelt es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflichtrecht, auf welches ein Elternteil grundsätzlich nicht einseitig verzichten kann. Zwar kann der\nUmstand, dass der Vater die elterliche Sorge verweigert oder nicht willens ist, an der gemeinsamen elterlichen Sorge teilzunehmen, im Hinblick auf das Kindeswohl ein schwerwiegender Grund sein, sie ihm nicht anzuvertrauen. Die Übertragung der elterlichen Sorge gegen den Willen eines Ehegatten kann hingegen Sinn machen, um ihn an seine Verantwortung zu erinnern (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 133 ZGB;\nSchwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.O, N 17 zu Art. 298 ZGB; Bucher, a.a.O., S. 11;\nGeiser, a.a.O., S. 239; Votum Sommaruga, Amtliches Bulletin NR 2012 N 1646).\nSeite 9/35\n\n5.3.1 Es ist somit zu prüfen, ob der Beklagte tatsächlich nicht willens ist, die elterliche Sorge mitzutragen, oder ob er grundsätzlich dazu bereit wäre und vielmehr angesichts der schwierigen\nSituation darauf verzichtet. Im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 wurden E.________\nund F.________ unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht\nan jedem zweiten Wochenende (anfangs ohne Übernachtung) eingeräumt (act. 1/2, Ziff. 2).\nIn der Klage beantragte die Klägerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder und brachte vor,\nsie gehe davon aus, der Beklagte sei mit diesem Antrag einverstanden (act. 1 , S. 4). Der Beklagte anerkannte den Antrag der Klägerin in seiner Klageantwort zwar, äusserte aber gleichzeitig Bedenken, ob seine Kinder bei der Klägerin gut aufgehoben seien. Er führte insbesondere aus, es sei schlimm zu wissen, dass der Weg seiner Kinder als bildungsschwache Jugendliche bereits vorgezeichnet sei, wenn die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der\nKlägerin gestellt würden. Zudem würde er es von der Klägerin als verantwortungslos und als\neine Frechheit gegenüber seinen Kindern bezeichnen, überhaupt einen Antrag auf alleinige\nelterliche Sorge zu stellen, da man doch wisse, dass der Vater zum Wohle der Kinder in deren Erziehung eingebunden werden müsse (act. 23, S. 2 f.). In der Parteibefragung gab der\nBeklagte an, er verzichte auf das Sorgerecht, da mit der Klägerin überhaupt keine Kommunikation mehr möglich sei und zudem das Besuchsrecht nicht funktioniere. Um sich und den\nKindern solch emotionale Momente, wie beispielsweise am Bahnhof I.________ –\nE.________ hat sich hinter der Mutter versteckt, geweint und wollte nicht zu ihrem Vater, als\nder Beklagte die Kinder am Nachmittag des 28. November 2012 zu einem Besuch bei der\nZürcher Märchenbühne abholen wollte (act. 23, S. 3) – zu ersparen, beantrage er mit der\nKlägerin übereinstimmend, dass sie das alleinige Sorgerecht erhalten soll. Selbst wenn die\nEltern das gemeinsame Sorgerecht hätten, würde der Beklagte von der Klägerin nicht über\nKinderbelange informiert werden. Er habe zudem aufgrund des Verhaltens der Klägerin in\nder Vergangenheit keine Lust mehr dazu, einen konkreten Beitrag an die Erziehung seiner\nKinder zu leisten. Er denke aber jeden Abend vor dem Einschlafen an seine Kinder und seine\nGesundheit sei zerstört, weil er seine Kinder nicht sehen könne. Trotzdem gehe es ihm besser, wenn er keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern habe, weil ihm dann nichts mehr vorgeworfen werden könne (act. 26, Ziff. 12 und 13). An der Hauptverhandlung führte der Beklagte\nschliesslich aus, er kämpfe nicht um seine Kinder, da die Klägerin ohnehin von Anfang an\ndurch miese und primitive Tricks darauf hingearbeitet habe, ihm das gemeinsame Sorgerecht\nzu verweigern und ihm beispielsweise pädophile Neigungen und Handlungen gegenüber seinen Kinder unterstellt habe. Er habe somit den Glauben in die Rechtsstaatlichkeit schon\nlange verloren und verabschiede sich auf diesem Weg von seinen Kindern, da diese soeben\naufgrund der Scheidung ihren Vater verloren hätten (act. 38, S. 8).\n\n5.3.2 Die Ausführungen des Beklagten während des Verfahrens lassen darauf schliessen, dass er\nunter der Konfliktsituation leidet und sich eigentlich gerne um seine Kinder kümmern würde,\nsich aber aufgrund der Differenzen mit der Klägerin dazu ausser Stande fühlt. S eine Aussagen legen somit nahe, dass er den Antrag auf alleinige elterliche Sorge lediglich aus Resignation vor der für ihn unerträglichen Situation anerkannte, da dies in seinen Augen der einfachste Weg war, um den Spannungen zu entgehen. Den Ausführungen lässt sich aber auch\nentnehmen, dass ihm seine Kinder wichtig sind, er sich um sie sorgt und er gerne an ihrem\nLeben teilnehmen würde. Unter diesen Voraussetzungen sollte er auch die elterliche Sorge\nmittragen können. Da sein Antrag eher auf ermüdeter Kapitulation als auf seinem\nSeite 10/35\n\n"}