{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Das Zerwürfnis der Parteien steht vielmehr im Zusammenhang mit\nder Umsetzung des Besuchsrechts des Beklagten. Während das Besuchsrecht zunächst entsprechend dem Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 gelebt wurde, kam es ab März 2012\nimmer öfter zu Problemen zwischen den Parteien, was zum einen wohl mit den im Raum stehenden Vorwürfen der Klägerin an den Beklagten (act. 23/13 = act. 66/1) und andererseits\nmit dem Verhalten der Klägerin zu tun hatte. Offenbar fördert die Klägerin den Kontakt der\nKinder zu ihrem Vater nicht im gewünschten Masse (act. 23/14). Zwar sagte sie anlässlich\nder Parteibefragung aus, sie manipuliere ihre Kinder nicht und versuche in ihrer Anwesenheit\npositiv von ihrem Vater zu sprechen (act. 26, Ziff. 31), die Kindesanhörung ergab jedoch ein\nanderes Bild. Die Antworten der sonst gesprächigen und aufgestellten Kinder waren bei Fragen zu ihrem Vater untypisch einsilbig. Die Kinder erklärten, ihren Vater nicht zu vermissen,\nSeite 8/35\n\nda er ja in Deutschland lebe; Gründe dafür konnten sie aber keine angeben. Insbes ondere\ndie Aussage von F.________ \"Mami sagt, es sei besser, wenn wir Papi nicht mehr sehen\",\nworauf ihn E.________ als Ältere anfuhr, er solle doch ruhig sein, deutet darauf hin, dass die\nKinder von der Klägerin bezüglich der Beziehung zu ihrem Vater beeinflusst sind (act. 44).\nLetztlich kann nicht abschliessend geklärt werden, ob die Klägerin ihre Kinder tatsächlich\nmanipuliert. Fest steht jedoch, dass vorliegend kein Grund vorliegt, dem anderen Elternteil\ndie elterliche Sorge für die Kinder vorzuenthalten. Unter anderem solchen Konstellationen\nsollten mit der Gesetzesänderung Einhalt geboten werden. Für die Entwicklung der Kinder\nwäre es sehr wichtig, wenn sie mit ihrem Vater auch Positives erlebten, was auch die Klägerin mit ihrem Verhalten entsprechend fördern könnte. Blosse Uneinigkeit oder Streit zwischen\nden Eltern ist heute jedenfalls kein Grund mehr, die Sorge einem Elternteil allein zuzuteilen,\ninsbesondere dann nicht, wenn sich der Streit der Eltern auf die Umsetzung des Besuchsrechts bezieht und gar nicht auf die gemeinsame Entscheidfällung als Ausfluss der gemeinsamen elterlichen Sorge. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die gemeinsame elterliche Sorge einen negativen Einfluss auf das Wohl der Kinder hätte. Den Eltern sollte die gemeinsame elterliche Sorge auch Anreiz sein, ihre Kooperationsbereitschaft und Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um den Kindern eine ruhige Entwicklung zu ermöglichen. In diesem Sinne sind beide Parteien an ihre Verantwortung gegenüber ihren Kindern zu erinnern.\n\n5.2.3 Der Vollständigkeit halber ist zudem Folgendes klarzustellen: Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge folgt weder die Pflicht noch das Recht, die Kinder hälftig zu betreuen oder sie\nhäufig zu besuchen. Elterliche Sorge hat vielmehr mit Entscheidbefugnis zu tun. Wird – wie\nhier – die Obhut zugeteilt, verbleibt beim anderen Elternteil (nur) eine Art Restsorge. Diese\nbesteht darin, gemeinsam mit dem obhutsberechtigten Elternteil gewisse für das Leben der\nKinder wichtige Grundsatzentscheidungen zu treffen (Wohnsitz, medizinische Versorgung,\nSchulbildung, religiöse Erziehung etc.), die nicht von Art. 301 Abs. 1 bis ZGB erfasst sind. Der\nElternteil, der das Kind betreut, kann insbesondere in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten alleine entscheiden. Faktisch wird sich deshalb auch nichts ändern, wenn die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden, da für die alltägliche Betreuung weiterhin die obhutsberechtigte Partei zuständig und verantwortlich sein wird.\n\n"}