{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Es ist somit nicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive\nKindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen\nSorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Der \"Entzug\" der elterlichen Sorge einem Elternteil gegenüber muss sich somit positiv auf das Kindeswohl auswirken. Wenn sich für die Kinder nichts ändern würde, rechtfertigt sich keine Abweichung vom Normalfall.\n\nIn welchen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge nach einer Scheidung dem Kindeswohl\nwiderspricht, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist unbestritten, dass dies dann der Fall ist,\nwenn bei einem Elternteil Gründe vorliegen, die nach Art. 311 ZGB den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würden. Ein solcher Entzug ist bei Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit oder Gewalttätigkeit der Eltern sowie ähnlichen Gründen angezeigt,\ndie den betroffenen Elternteil ausserstande setzen, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ein Entzugsgrund kann auch sein, dass sich ein Elternteil\nnicht ernstlich um das Kind gekümmert oder seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich\nverletzt hat (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Neben der Ansicht, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den anderen Elternteil nur aus diesen\nGründen zulässig ist, wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass auch andere, kindeswohlgefährdende Umstände – welche im Vergleich zu den in Art. 311 ZGB aufgeführten\nGründen weniger schwer wiegen – zur Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge führen\nmüssen. Als solche Umstände werden insbesondere ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern\nsowie das Fehlen einer minimalen Kooperation der Eltern angeführt. Anhaltende und massive Elternkonflikte sowie aggressives Konfliktverhalten können die Entwicklung des Kindes\nbeeinträchtigen. Ebenso ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die Eltern nicht in der Lage\nsind, gemeinsame Entscheidungen zu fällen, so dass das Kind letztlich zum Spielball der elterlichen Interessen wird. Hingegen ist zu beachten, dass Kindesschutz und Kindeszuteilung\nunterschiedliche Institute sind, welche nach vollständig anderen Kriterien zu behandeln sind.\nSeite 7/35\n\nDie Zuteilung der Alleinsorge ist im Gegensatz zur entsprechenden Kindesschutzmassnahme\nnicht ultima ratio, sondern soll sicherstellen, dass die Alleinsorge nur dann angeordnet wird,\nwenn dies für das Kindeswohl nötig ist. Dieser Gesichtspunkt zeigt, dass insgesamt von der\ngemeinsamen elterlichen Sorge nicht ohne Not (für die Kinder) abgewichen werden sollte\n(Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK\n14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.; Felder/Hausheer/Aebi-Müller/Desch, Gemeinsame elterliche Sorge und Kindeswohl, in: ZBJV 150/2014 S. 892 ff., S. 895 ff.; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter vom 11. August 2014,\nN 32 ff.; Bucher, Elterliche Sorge im schweizerischen und internationalen Kontext, in: Rumo-\nJungo/Fountoulakis [Hrsg.], Familien in Zeiten grenzüberschreitender Beziehungen, Zürich\n2013, S. 10 f.; Geiser, Wann ist Alleinsorge anzuordnen und wie ist diese zu regeln?, in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 2015 S. 226 ff., S. 239; BGE 5A_923/2014).\n\n5.2.1 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Wohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist, wenn die elterliche Sorge bei beiden Parteien belassen wird. Vorab ist festzuhalten, dass weder bei der Klägerin noch beim Beklagten ein Entzugsgrund nach Art. 311 ZGB\nvorliegt. Der Beklagte wohnt zwar in Deutschland, jedoch im süddeutschen Raum nahe der\nGrenze zur Schweiz und arbeitet im Kanton Zug. Er ist somit nicht abwesend im Sinne von\nArt. 311 ZGB. Auch die im März 2012 von der Klägerin an den Beklagten erhobenen Vorwürfe, er sei für Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ verantwortlich (act. 23/13\n= act. 66/1), erhärteten sich nicht. Vielmehr hielt der damalige Abteilungsleiter und Gesprächsführer der Vormundschaftsbehörde K.________ anlässlich eines Gesprächs Ende\nApril 2012 fest, er habe den Eindruck, dass beide Eltern das Beste für ihre Kinder wollen,\nverantwortungsvoll seien und ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen würden. Eine Kindeswohlgefährdung sehe er lediglich im Streit der Eltern (act. 66/2). Aktenkundig ist hingegen, dass die Parteien stark zerstritten sind und kaum mehr miteinander kommunizieren (act.\n26, Ziff. 9 und 10). Der Beklagte hatte zudem seit Juni 2013 mit Ausnahme einiger Telefonanrufe keinen Kontakt mehr zu den Kindern (act. 26, Ziff. 27). Fraglich ist, ob diese Umstände für eine negative Kindeswohlprognose genügen.\n\n"}