{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken im Allgemeinen nach dem Haager Übereinkommen vom\n15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im\nAusland in Zivil- und Handelssachen (SR 0.274.131), das für Deutschland am 26. Juni 1979\nund für die Schweiz am 1. Januar 1995 in Kraft trat. Gemäss Art. 2 ff. des Übereinkommens\nsind die Schriftstücke grundsätzlich durch Vermittlung der von jedem Vertragsstaat zu bestimmenden zentralen Behörde zuzustellen. Unter dem Vorbehalt, dass der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, sieht Art. 10 des Übereinkommens zwar vor, dass gerichtliche Schriftstücke unter anderem auch unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen\n(lit. a), sowohl die Schweiz (in Ziff. 5 ihrer Vorbehalte) wie auch Deutschland (in Ziff. 4 Abs. 2\nseiner Vorbehalte) haben jedoch ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des\nÜbereinkommens nicht stattfindet (BGE 131 III 448 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). Da der\nScheidungsantrag der Klägerin durch das Amtsgericht Singen am 29. November 2012 per\nPost durch Einschreiben mit Rückschein und nicht rechtshilfeweise über die von der Schweiz\nnach dem Übereinkommen bezeichnete Behörde erfolgte, wurde der Scheidungsantrag der\nKlägerin nicht gehörig zugestellt. Somit ist die Scheidung in Deutschland nicht recht shängig\ngeworden, so dass das schweizerische Gericht das Verfahren fortzuführen und nicht nach\nArt. 9 Abs. 1 IPRG auszusetzen hatte.\n\n3. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt\nD.________ geschlossenen Ehe. Am 6. Mai 2014 wurden sie persönlich befragt. Aufgrund\nder Rechtsschriften und der Anhörung der Parteien steht fest, dass das Scheidungsbegehren\nauf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu\nscheiden.\n\n4. Der Beklagte beantragt zunächst, die Klägerin sei zu verpflichten, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. Gemäss Art. 119 ZGB behält ein Ehegatte,\nder seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen auch nach der\nScheidung bei, sofern er gegenüber dem Zivilstandesbeamten nicht erklärt, wieder seinen\nLedignamen tragen zu wollen. Der Ehegatte, der den Namen des Anderen bei der Heirat\nübernommen hat, hat somit die Wahl, den übernommenen Namen beizubehalten oder zum\nNamen vor der Scheidung zurückzukehren. Mithin kann die Klägerin nicht verpflichtet werden, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. Es steht ihr\nvon Gesetzes wegen frei, ihren durch die Ehe übernommenen Namen A.________ auch\nnach der Scheidung zu tragen.\n\n5. Nachfolgend ist über die Nebenfolgen der Scheidung, vorab über die elterliche Sorge, die\nObhut sowie das Besuchs- und Ferienrecht betreffend die Kinder E.________ und\nF.________ zu befinden. Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Die Wirkungen des Kindesverhältnisses, wozu die elterliche Sorge gehört, stehen unter dem neuen\nRecht, sobald das Gesetz in Kraft getreten ist (Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB; Botschaft zu einer\nÄnderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. Novem-\nSeite 6/35\n\nber 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9109). Die Frage der elterlichen Sorge ist im vorliegenden\nVerfahren somit nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige elterliche Sorge der\nKlägerin zu stellen und auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten.\n\n5.1 Gemäss Art. 133 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Es beachtet dabei alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Als Regelfall\nwird ein Kind geschiedener Eltern unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Nur\nwenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, überträgt das Gericht die alleinige elterliche\nSorge einem Elternteil (Art. 298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne\nBindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich,\ndie Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 133 Abs. 2\nZGB).\n\n"}