{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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März 2014 des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.-- zu bezahlen\n(vgl. ES 2013 301).\n\n7. Mit Eingabe vom 26. März 2014 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein und stellte im\nWesentlichen die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 23).\n\n8. Am 6. Mai 2014 fand die Parteibefragung und Instruktionsverhandlung statt (act. 26).\n\n9. Am 3. September 2014 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien im Grundsatz an ihren Anträgen festhielten (act. 36–38).\nSeite 4/35\n\n10. Mit Entscheid vom 10. September 2014 wurde die Anhörung der Kinder E.________ und\nF.________ sowie ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten angeordnet. Für die\nDurchführung des Gutachtens wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von\neinstweilen CHF 3'000.-- zu leisten (act. 39).\n\n11. Mit Eingabe vom 11. September 2014 reichte die Klägerin gegen den Beklagten ein Gesuch\num Leistung eines erneuten Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.-- ein, welches mit\nEntscheid vom 14. November 2014 des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, abgewiesen\nwurde (vgl. ES 2014 470).\n\n12. Am 15. Oktober 2014 wurden die Kinder E.________ und F.________ angehört (act. 44).\n\n13. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. UP 2014 178).\n\n14. Am 17. April 2015 erstattete der Gutachter Dr.med. H.________ das Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten (act. 55).\n\n15. Mit Eingaben vom 4. Juni bzw. 8. Juli 2015 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein, wobei die Klägerin insbesondere ihren Antrag auf Leistung des nachehelichen\nUnterhaltsbeitrages im eingangs erwähnten Sinne abänderte (act. 62 und 64).\n\nErwägungen\n\n1. Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in I.________, der\nBeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in J.________/Deutschland. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) vor. Für Klagen auf S cheidung sind\ndie schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn sich dieser seit einem Jahr in der Schweiz aufhält (Art. 59 lit. b IPRG). Die Klägerin wohnt seit mehr als einem\nJahr in ihrer Wohnung I.________ (vgl. act. 1/4), so dass ein Gerichtsstand in der Schweiz\ngegeben ist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend\nfür eherechtliche Gesuche und Klagen zuständig. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton\nZug, so dass das Kantonsgericht Zug gemäss § 27 GOG zur Beurteilung der vorliegenden\nKlage örtlich und sachlich zuständig ist. Überdies unterstehen Scheidung und Trennung\nschweizerischem Recht (Art. 61 Abs. 1 IPRG).\n\n2. Der Beklagte stellte am 26. Oktober 2012 – und somit noch vor Rechtshängigkeit der Scheidungsklage in der Schweiz am 7. Juni 2013 –, in Singen/Deutschland einen Scheidungsantrag gegen die Klägerin. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das\nVerfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben P arteien\nzuerst im Ausland hängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische\nGericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.\nWann die Klage im Ausland rechtshängig gemacht worden ist, bestimmt sich nach dem\nRecht des ausländischen Gerichts. Mithin ist nach deutschem Recht zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt die Scheidung vor dem Amtsgericht in Singen rechtshängig wurde. Gemäss\nSeite 5/35\n\n"}