{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe der Parteien sei\ngestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.\n2. Die der Ehe entsprossenen Kinder, E.________ (geb. tt.mm.2007) und F.________ (geb.\ntt.mm.2008) seien unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.\n3. Auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten. Eventualiter sei als begleitende Massnahme zum Besuchs- und Ferienrecht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen.\n4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an den Unterhalt der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.-- je Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher\nKinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats.\nDie Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren.\nDarüber hinaus sei der Kläger zu verpflichten, allfällige ausserordentliche Kosten (wie z.B.\nZahnkorrekturen, Sehhilfen etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zur Hälfte zu bezahlen.\n5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin bis 31. Juli 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 279.20 und in der Folge bis 30. September 2024 einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'248.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf\nden Ersten des Monats.\nDer Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.\n6. Es sei gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der\nKlägerin und der gemeinsamen Kinder im Betrag von CHF 2'097.80 pro Monat nicht gedeckt\nist.\n7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 96'779. --\nzu bezahlen.\n8. Der Pensionsfonds der V.________AG sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Beklagten\n(Pers.-Nr. .________, Arbeitn.-Nr. .________), den Betrag von CHF 90'000.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen.\n9. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen.\n10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\nBeklagter (sinngemäss)\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe\nsei zu scheiden. Die Klägerin sei zu verpflichten, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen.\n2. Die der Ehe entsprossenen Kinder, E.________ (geb. tt.mm.2007) und F.________ (geb.\ntt.mm.2008), seien unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen und ihr zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.\n3. Auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten.\n4. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kinderzulagen von CHF 300.-- je Kind als monatliche\nUnterhaltsbeiträge an den Unterhalt der beiden Kinder E.________ und F.________ zu bezahlen. Auf die Zusprechung weiterer Unterhaltsbeiträge, insbesondere eines\nSeite 3/35\n\nUnterhaltsbeitrags an die Klägerin, sei mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten zu verzichten. Die mit Verfügung vom 27. Mai 2011 festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und\ndie Kinder E.________ und F.________ seien rückwirkend anzupassen.\n5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin aus Güterrecht nichts schuldet. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 15'172.-- zu bezahlen.\n6. Die Pensionskassenguthaben seien per Stichtag 30. Juni 2013 hälftig zu teilen.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\nSachverhalt\n\n1. A.________ (nachfolgend \"Klägerin\") und C.________ (nachfolgend \"Beklagter\") heirateten\nam tt.mm.2006 in D.________. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, E.________, geb.\ntt.mm.2007, und F.________, geb. tt.mm.2008.\n\n2. Zwischen den Parteien fand ein Eheschutzverfahren vor dem Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, statt, über welches mit Verfügung vom 27. Mai 2011 entschieden wurde (vgl. ES 2011\n118).\n\n3. Am 26. Oktober 2012 stellte der Beklagte vor dem Amtsgericht Singen in Deutschland einen\nScheidungsantrag gegen die Klägerin. Der Scheidungsantrag wurde der Klägerin durch das\nAmtsgericht Singen am 29. November 2012 per Post durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt (act. 15).\n\n4. Am 19. Dezember 2012 reichte der Beklagte beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2011 ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2013\nwurde das Abänderungsverfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. ES 2012 733).\n\n"}