Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und im Umfang von CHF 4'067.50 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 8. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. RA lic.iur. B.________ wird mit CHF 16'485.10 (Honorar CHF 15'000.--, Auslagen CHF 264.-- , Mehrwertsteuer CHF 1'221.10) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.