5. Jeder Partei wird zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien mit Ausnahme der noch offenen ehelichen Unterhaltsschuld des Beklagten von CHF 57'717.-- güterrechtlich auseinandergesetzt. 6. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutre ten ist. 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'000.-- Entscheidgebühr CHF 135.-- Kosten für die Übersetzung CHF 8'135.-- Total