3. Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin bis 31. Oktober 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats und indexiert gemäss Ziffer 2.3 vorstehend. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 110'007.--, entsprechend 450 Bahar Azadi, zu bezahlen, zahlbar in monatlichen Raten von CHF 2'000.-- jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.