Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 98,4 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teuerung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 2.4 Die Personendaten von F.________, geb. tt.mm.2006 in J.________, werden bis zum tt.mm.2024 gesperrt.