2.2 Der Vater verbringt mit dem Kind F.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie jährlich drei Wochen Ferien, wobei das Ferienrecht zwischen den Eltern drei Monate im Voraus abzusprechen ist. Dieses Ferienrecht darf nur in der Schweiz ausgeübt werden und der Vater hat seinen Pass beim Beistand zu hinterlegen. Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben vorbehalten. 2.3 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes F.________ folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: