Für das Scheidungsverfahren erscheint ein Aufwand von 60 Stunden angemessen. Der Stundenansatz für den unentgeltlichen Rechtsvertreter beträgt in der Regel CHF 220.-- und kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.-- erhöht werden (§ 14 Abs. 2 AnwT). Wegen der Anwendung iranischen Rechts ist der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.-- vorliegend gerechtfertigt. RA lic.iur. B.________ ist deshalb für das Scheidungsverfahren mit CHF 15'000.-- zuzüglich Barauslagen von CHF 264.-- und Mehrwertsteuer zu entschädigen. Entscheid