13.1 Im Scheidungsverfahren beträgt die Entscheidgebühr § 13 Abs. 1 KoVOG zwischen CHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Vorliegend handelt es sich um einen sehr zeitaufwändigen Fall. Neben der Einigungsverhandlung und der Parteibefragung wurde eine zusätzliche Instruktionsverhandlung durchgeführt. Auch die Abklärung des iranischen Rechts führte zu beträchtlichem Zeitaufwand und erwies sich als sehr komplex. Es rechtfertigt sich, die Entscheidgebühr auf CHF 8'000.-- festzulegen.