13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen beide Parteien in den umstrittenen Punkten teilweise durch. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang nach Ermessen verteilen. Zu den Prozesskosten gehören sowohl die Gerichtskosten wie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind deshalb den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen , wobei der Anteil der Klägerin auf die Gerichtskasse zu nehmen ist, und die Parteikosten wettzuschlagen. Seite 24/26