Mit Entscheid vom 17. Januar 2013 im Verfahren UP 2012 145 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege für Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB und für die Ehescheidung gewährt. Daran hat sich seither nichts geändert, so dass es am Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag fehlt. Darauf ist nicht einzutreten.