Zu diesem Schluss kam auch der deutsche Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGH XII ZB 50/03). Ob der Sedagh aber, wie vom Beklagten behauptet, auch die Altersvorsorge der Klägerin abgelten soll, kann offen bleiben. 11.4 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antrag der Klägerin auf Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben abzuweisen ist. 12. Die Klägerin stellt zudem den Antrag, es sei ihr im Scheidungsverfahren weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und RA lic.iur. B.________ sei als ihre Rechtsbeiständin zu bewilligen.