Diese Gesetzesänderung ist nun seit 15 Jahren in Kraft und wird auch nicht mehr in Frage gestellt. Daraus ist aber nicht bereits zu schliessen, dass die Ablehnung einer Vorsorgeteilung mit der Begründung, die anwendbare Rechtsordnung kenne diese nicht, geradezu unerträglich gegen einen fundamentalen Rechtsgrundsatz der Schweiz verstossen würde. Das konkrete Ergebnis ist vorliegend nicht als ordre-public-widrig zu werten. Zu diesem Schluss kam auch der deutsche Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall (BGH XII ZB 50/03).