Die obligatorische berufliche Vorsorge in der Schweiz existiert seit dem Jahre 1985. Eine Teilung der während der Ehe erworbenen Guthaben im Scheidungsfall wurde erst mit der Revision des Scheidungsrechts im Jahr 2000 gesetzlich vorgeschrieben. Vor dieser Änderung war eine Teilung nur dann möglich, wenn der Vorsorgeberechtigte damit einverstanden war. Diese Gesetzesänderung ist nun seit 15 Jahren in Kraft und wird auch nicht mehr in Frage gestellt.