Eine Anwendung von schweizerischem Recht gestützt auf Art. 15 Abs. 1 IPRG ist demnach nicht möglich. 11.3 Die Klägerin macht geltend, die hälftige Teilung der ehelich erworbenen Guthaben der beruflichen Vorsorge sei Teil des Ordre Public. Der Beklagte bestreitet, dass das Fehlen einer Vorsorgeteilung im iranischen Recht einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre Public darstelle und verweist darauf, dass die Schweiz bis ins Jahr 2000 auch keinen Vorsorgeausgleich kannte.