11.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 IPRG ist das verwiesene Recht nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Diese Bestimmung gilt nicht im Fall einer Rechtswahl. Ebensowenig gilt diese Bestimmung im Fall eines völkerrechtlich verbindlichen Staatsvertrages, da in diesem Fall das Gesetz zum Internationalen Privatrecht der Schweiz gar nicht anwendbar ist (vgl. Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, Bern 2012, N 877). Eine Anwendung von schweizerischem Recht gestützt auf Art.