Vorsorgeansprüche werden deshalb in Art. 8 Abs. 4 des Niederlassungsabkommens auch nicht erwähnt. Da die Teilung der Vorsorgeguthaben jedoch eine Nebenfolge der Ehescheidung ist und die Ehescheidung generell vom Abkommen erfasst wird, ist davon auszugehen, dass auch die betreffenden Vorsorgeansprüche vom Sinn von Art. 8 Abs. 4 erfasst werden. Seite 23/26