11.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorsorgeguthaben in der Schweiz überhaupt vom Niederla s- sungsabkommen erfasst werden. Im Jahre 1934, d.h. zur Zeit der Unterzeichnung des Niederlassungsabkommens, existierte die berufliche Vorsorge in der Schweiz noch gar nicht, geschweige denn eine Teilung der Vorsorgeansprüche. Der Iran kennt auch heute noch keine vergleichbare Institution. Vorsorgeansprüche werden deshalb in Art. 8 Abs. 4 des Niederlassungsabkommens auch nicht erwähnt.