Eventualiter sei ein der Klägerin aus Vorsorgeteilung zugesprochener Betrag vom Sedagh abzuziehen (Beilage 43, S. 6). Während die Klägerin das Fehlen einer Vorsorgeteilung im iranischen Recht als Verstoss gegen den Ordre Public der Schweiz betrachtet, verweist der Beklagte darauf, dass in der Schweiz auch erst seit dem Jahre 2000 eine Vorsorgeteilung vorgeschrieben sei. Zudem würden verschiedene europäische Rechtsordnungen auch keine Vorsorgeteilung kennen (Beilage 43, S. 4).