11. Die Klägerin beantragt die hälftige Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin auf die Teilung der Vorsorgeguthaben mit dem Argument, der Vorsorgeausgleich sei dem iranischen Recht fremd. Die Altersvorsorge der Klägerin sei in den 500 Vollgoldmünzen des Sedaghs eingeschlossen (Beilage 22, S. 19). Eventualiter sei ein der Klägerin aus Vorsorgeteilung zugesprochener Betrag vom Sedagh abzuziehen (Beilage 43, S. 6).