Auch hat er nicht bestritten, dass offene Unterhaltsbeiträge bestehen. Da im Übrigen die Parteien unbestrittenermassen der Gütertrennung unterstehen, ist im Dispositiv jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet und anschliessend festzustellen, dass die Parteien mit Ausnahme der noch offenen Unterhaltsschuld des Beklagten von CHF 57'717.-- güterrechtlich auseinandergesetzt sind.