Es trifft zu, dass für die noch offenen Unterhaltsbeiträge rechtskräftige Urteile bestehen. Offene Unterhaltsbeiträge aus der Zeit vor der Ehescheidung können jedoch nach einer güterrechtlichen Saldoklausel nicht mehr vollstreckt werden, da Schulden aus Unterhaltspflicht unter die gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB zu regelnden Schulden fallen (BGE 5A_803/2010 E. 3.3). Auch wenn vorliegend iranisches Recht auf die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuwenden ist, riskiert die Klägerin, dass ihr in einem Vollstreckungsverfahren, auf welches schweizerisches Recht anwendbar ist, die Saldoklausel entgegengehalten wird.