10. In güterrechtlicher Hinsicht macht die Klägerin einen offenen Betrag von CHF 57'717.-- geltend, welchen der Beklagte ihr noch an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bereits rechtskräftige Urteile vorliegen, so dass nicht ein zweites Mal darüber entschieden werden könne.