Dass der Beklagte nicht zur Leistung der gesamten zugesprochenen Summe in der Lage ist, darf als sicher gelten. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag des Beklagten auf Abänderung der iranischen Urteile und Verpflichtung des Beklagten zu 250 Bahar Azadi gutheissen sollte, ist der Beklagte bereit, alle drei Monate eine Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 und alle vier Monate eine weitere Goldmünze bzw. den Gegenwert von CHF 253.10 zu bezahlen. Diese Ratenzahlung ergibt sich aus den von ihm geltend gemachten iranischen Urteilen. Weitere Ausführungen macht er jedoch nicht dazu.