9.4 Insgesamt vermag der Beklagte nur nachzuweisen, dass er im Iran rechtskräftig zur Leistung von 50 Goldmünzen Bahar Azadi als Teil des Sedaghs verurteilt wurde. Sein Antrag, die rechtskräftigen iranischen Urteile seien abzuändern, ist bereits aus diesem Grund Seite 21/26 abzuweisen. Seine Anträge betreffend Ratenzahlung und Anerkennung der iranischen Urteile einzig im Umfang von 250 Goldmünzen sind damit ebenfalls abzuweisen.