So nimmt das Urteil des Berufungsgerichtes Khorassan Bezug auf ein erstinstanzliches Urteil mit einer leicht anderen Urteilsnummer, wobei es sich angesichts der minimen Abweichung und der ansonsten identischen Aktennummer auch um einen Schreibfehler handeln könnte. Das Urteil nimmt dann jedoch keinen Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung von 400 Bahar Azadi und auch die erwähnten Ratenzahlungen (eine Goldmünze alle zwei Monate) stimmen nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil überein, wo zehn Goldmünzen sofort und eine Goldmünze alle vier Monate festgelegt wurden (BB 4 zur HV, S. 1 und 7).