9.3.2 Für seine behauptete gerichtliche Verurteilung zur Leistung von 400 Goldmünzen reichte der Beklagte ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts von Binalood, Toghabeh-Shandiz vom 6. März 2014 ein (BB 4 zur HV, S. 1). Seine Behauptung, auch dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen, kann den von ihm eingereichten Belegen indessen nicht entnommen werden. Die meisten Seiten seines Sammelbelegs BB 4 zur Hauptverhandlung betreffen die Verurteilung zur Zahlung von 50 Bahar Azadi.