9.3.1 Als Beleg für seine Behauptung reicht der Beklagte zunächst ein Urteil des Revisionsgerichts der Provinz Khorassan Razawi vom 25. Dezember 2012 ein, mit welchem seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur Leistung von 50 Bahar Azadi abgewiesen wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig (BB 3 zur HV, S. 1 und 2). Die Klägerin hat am 7. Juni 2015 im Iran die Vollstreckung für diese 50 Goldmünzen beantragt (BB 4 zur HV, S. 7).