Der Sedagh ist gestützt auf den Ehevertrag sofort geschuldet, d.h. auch zu Beginn der Ehe, wo noch gar nichts über allfällige ehelich erworbene Vermögenswerte bekannt sein kann. Dem Antrag des Beklagten, den Sedagh auf die Hälfte zu reduzieren, kann deshalb nicht gefolgt werden. Seite 20/26 9.3 Der Beklagte macht geltend, er sei bereits im Iran rechtskräftig zur Bezahlung von 450 Bahar Azadi verurteilt worden. Dies wird von der Klägerin bestritten.