gemeinsam erworbenen Vermögens beziehungsweise dessen Gegenwert abzutreten habe (ZF 07 96, E. 3 lit. cb), kann vorliegend auch nicht zu einer Reduktion des Sedaghs auf die Hälfte führen, da diese Klausel, welche im Übrigen auch die Parteien des vorliegenden Verfahrens vereinbart haben, ehelich erworbenes Vermögen betrifft. Die zitierte Klausel betrifft somit Güterrecht, was vom Sedagh zu trennen ist. Der Sedagh ist gestützt auf den Ehevertrag sofort geschuldet, d.h. auch zu Beginn der Ehe, wo noch gar nichts über allfällige ehelich erworbene Vermögenswerte bekannt sein kann.