Die Tatsache, dass das iranische ZGB in mehreren Fällen gescheiterter, aber vollzogener Ehen der Ehefrau einen hälftigen Anspruch auf das Mahr (Sedagh) belasse, kann nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da es sich hier gerade um einen Fall von Ehescheidung handelt, bei welchem das iranische Familienrecht einer Ehefrau einen gesetzlichen Scheidungsanspruch zugesteht. Der Hinweis des Kantonsgerichtes Graubünden auf die V ereinbarung der Parteien im Ehevertrag, wonach der Ehemann verpflichtet sei, der Ehefrau im Falle einer Scheidung, die nicht sie zu verantworten habe, die Hälfte des während des Ehelebens