Vorliegend macht die Klägerin einen gesetzlichen Scheidungsanspruch geltend. Die sich aus einem gesetzlichen Scheidungsanspruch der Ehefrau ergebende Folge, dass der Ehemann den vollen Sedagh schuldet, kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Ehemann einfach in die Scheidung einwilligt und sich dadurch seiner Schuld entledigen kann. Auch der Begründung des Kantonsgerichts Graubünden kann vorliegend nicht gefolgt werden.