9.2 Der Beklagte anerkennt, dass er der Klägerin den Sedagh im Umfang von 250 Bahar Azadi schuldet, mithin der Hälfte des gemäss Ehevertrag geschuldeten Betrages, und stellt den Antrag, die rechtskräftigen iranischen Urteile, welche ihn zur Bezahlung von insgesamt 450 Bahar Azadi verpflichten, seien entsprechend abzuändern. Er stützt sich dabei auf ein Urteil des Kantonsgerichtes Graubünden vom 5. Mai 2008 (ZF 07 96, eingereicht als BB 1 zur HV).