Der Vertrag über den Sedagh und der Eheschliessungsvertrag sind zwei juristisch selbständige Verträge. Die Nichtigkeit der Vereinbarung über den Sedagh betrifft nicht die Ehe, und umgekehrt bedeutet die Ehenichtigkeit auch nicht unbedingt, dass kein Sedagh geschuldet ist (Enayat, a.a.O., S. 51).