Falls er während der Ehe nicht ausgehändigt wurde, so ist er spätestens bei der Ehescheidung zu bezahlen. Die sofortige Fälligkeit des Sedagh führt dazu, dass im Falle einer späteren Ehescheidung der bereits erhaltene Sedagh vollumfänglich oder je nach Scheidung s- bzw. Auflösungsgrund von der Ehefrau nur teilweise oder gar nicht zurückbezahlt werden muss. Der Vertrag über den Sedagh und der Eheschliessungsvertrag sind zwei juristisch selbständige Verträge.