Der Beklagte beantragt, die beiden iranischen Urteile seien dahingehend abzuändern, dass er der Klägerin nur insgesamt 250 Goldmünzen Bahar Azadi im Gegenwert von CHF 63'271.-- schulde, wofür er zu Zahlungen von jeweils CHF 253.10 alle drei Monate und weiteren CHF 253.10 alle vier Monate zu verpflichten sei. Falls das Kantonsgericht zum Schluss komme, dass es die iranischen Urteile nicht abändern könne, so sei der Antrag der Klägerin auf Zusprechung der 500 Goldmünzen vollumfänglich abzuweisen. Seite 19/26