Anzumerken ist, dass die Klägerin für den Fall, dass ihr Antrag auf Bezahlung des Sedagh abgewiesen werden sollte, einen höheren Unterhaltsbeitrag verlangt. Da, wie nachstehend ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf den Sedagh bejaht wird, ist ihr nur der tiefere Betrag zuzusprechen (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin bis Ende Oktober 2016 einen nache helichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines Monats. Dieser Unterhaltsbeitrag ist antragsgemäss zu indexieren.