8.3.2 Die Klägerin betreut weiterhin den bald neunjährigen Sohn F.________. Bei F.________ wurden gewisse Entwicklungsverzögerungen festgestellt (vgl. Beilage 31, S. 11 im Verfahren ES 2012 441), so dass er vermehrter Betreuung bedarf. Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, für ihren eigenen Unterhalt selbst aufzukommen, ohne damit ihre Betreuungspflichten zu vernachlässigen. Das Kindeswohl verlangt aber, dass sich die Klägerin bis zum erfüllten 10. Altersjahr von F.________ vollumfänglich seiner Betreuung widmen kann.