O.). Das Oberlandesgericht Celle entschied nun aber, dass der deutsche Ordre Public nicht verletzt ist, wenn ein Kind bereits die Schule besuche und keine kind- oder elternbezogene Billigkeitsgründe für weitergehenden Unterhalt ersichtlich oder dargetan sind, da das deutsche Recht mittlerweile nach Ablauf des auf einen Seite 18/26